| Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung am 07.03.2026 |
|---|---|
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 23.02.2026, 11:52 |
Satzung
Satzungstext
Grundkonsens & Präambel
Der Grundkonsens der Bundespartei Bündnis 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner
Präambel gilt auch für den Kreisverband Kleve. Die im Grundkonsens von Bündnis
90/DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden die Grundlage unserer
politischen Arbeit. Die Satzung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Landesverband
Nordrhein-Westfalen und Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Bundesverband einschließlich
Frauenstatut, Vielfaltsstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung
sowie Schiedsgerichtsordnung sind für den Kreisverband verbindlich und finden,
soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.
Basisdemokratie, Transparenz und Offenheit sind die Grundlagen von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Kreisverband Kleve. Deshalb ist in der Parteiorganisation die
direkte Einflussnahme durch die Mitglieder erforderlich. Die Mitarbeit
interessierter Menschen im Sinne der Offenheit ist ausdrücklich erwünscht. Der
Kreisverband setzt sich zum Ziel, im Rahmen der Grundsätze und des Programms der
Partei, inhaltliche Arbeit zu leisten und so an der politischen Willensbildung
mitzuwirken. Dabei sollen zivilgesellschaftliche Aktivitäten, die mit den
Grundsätzen und dem Programm der Partei vereinbar sind, unterstützt werden.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Kleve BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist Mitglied der Bundespartei,
des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des Bezirks Niederrhein-Wupper.
(2) Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Kreis Kleve.
(3) Er hat seinen Sitz in Kleve.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und sich zu den Grundsätzen
und dem Programm der Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bekennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die
Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in neo-faschistischen
Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Kreisverband Kleve von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheiden die Ortsverbände auf Antrag, in den Fällen, in
denen ein Ortsverband nicht besteht, erfolgt die Aufnahme durch den Vorstand des
Kreisverbands. Die Zurückweisung eines Antrages ist schriftlich zu begründen und
der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium.
Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem
zuständigen Verband zu erklären. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder die Kandidatur auf einer
konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.
(4) Über einen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag. Ein
Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei
verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle
Mitglieder und Organe des Kreisverbands. Das Nähere regelt die
Landesschiedsgerichtsordnung.
(5) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so
gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als
Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der
Partei zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und
Gesetzen teilzunehmen. Allen Mitgliedern ist diese Satzung auszuhändigen. Der
Mitgliedsbeitrag soll 1% des Nettoeinkommens betragen, er muss aber mindestens
dem Beitrag an den Landesverband entsprechen.
(2) Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreis Kleve im
Kreistag leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen zusätzlich
Mandatsträgerabgaben an den Kreisverband Kleve. Die Höhe beträgt ein Drittel der
monatlichen Aufwandsentschädigung.
(3) Kreistagsmitglieder leisten analog zu Absatz 2 auch Mandatsträgerabgaben für
Mandate in Aufsichtsräten, Zweckverbänden und weiteren Gremien, in die sie durch
Beschluss des Kreistags gewählt wurden.
(4) Sachkundige Bürger*innen zahlen grundsätzlich keine Mandatsträgerabgaben.
(5) Individuelle Ausnahmen aus persönlichen oder sozialen Gründen sind möglich
und können durch vertrauliche Vereinbarung zwischen Kreisvorstand und
Mandatsträger*in vereinbart werden. Die Vereinbarungen gelten zunächst ein Jahr;
Verlängerungen und Änderungen sind möglich.
(6) Die Einhaltung der Abführung der jeweiligen Mandatsträgerabgaben wird der
Mitgliederversammlung des Kreisverbandes jährlich im Rahmen des
Haushaltsabschlusses und vor einer Listenaufstellung prozentual mitgeteilt.
§ 4 Organe des Kreisverbands
Organe des Kreisverbands sind die Mitgliederversammlung und der Kreisvorstand.
Bei Bedarf können sie Arbeitsgemeinschaften einrichten.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Sie
findet mindestens einmal im Kalenderjahr, in der Regel Ende Januar statt. Sie
wird vom Kreisvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist
von mindestens 10 Tagen einberufen. Mitglieder, die sich schriftlich damit
einverstanden erklärt haben, können per E-Mail eingeladen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, wählt den Kreisvorstand
und mindestens zwei Rechnungsprüferinnen in geheimer Wahl.
(3) Der Kreisvorstand und alle Delegierten werden für die Dauer von zwei Jahren
gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die
Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstands
entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüferinnen zu prüfen.
Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in
schriftlicher Form vorzulegen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über
die Entlastung des Kreisvorstands. Verweigert die Mitgliederversammlung die
Entlastung oder spricht sie sie mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die
Gründe anzugeben. Die Wahl eines neuen Vorstands mit allen Rechten und Pflichten
ist vor der Entlastung des alten Vorstandes möglich.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Satzung und die ihr
nachfolgenden Ordnungen sowie über das Programm. Auf Antrag eines Drittels der
Ortsverbände findet über Fragen des Programms und der Satzung eine Urabstimmung
statt. Die Mitgliederversammlung wählt die Kandidatinnen für die Teilnahme an
Wahlen.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine
Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.
(7) Eine Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Quartal statt. Eine
Mitgliederversammlung muss vom Kreisvorstand einberufen werden, wenn dies
mindestens 3 Ortsverbände oder 10 % der Mitglieder unter Angabe der zur Beratung
stehenden Gegenstände verlangen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
(8) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder wird
geheim abgestimmt.
(9) Antragsberechtigt sind die Ortsverbände, die Organe des Kreisverbands, die
Kreistagsfraktion, die Grüne Jugend Kreis Kleve, sowie für eigenständige Anträge
1 Prozent der Kreisverbandsmitglieder, für Änderungsanträge 0,5 Prozent der
Kreisverbandsmitglieder – gerundet auf den nächsten Hunderter, Stichtag ist
jeweils der 31. Dezember des Vorjahres -, die gemeinschaftlich einen Antrag
stellen. Anträge zur Geschäftsordnung können alle Mitglieder des Kreisverbands
stellen.
(10) Es gelten die Regelungen der Geschäftsordnung und der Wahlordnung der
Mitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Kleve, welche die
KMV mit absoluter Mehrheit beschließt und ändert.
§ 6 Vorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht mindestquotiert aus zwei Sprecher*innen, einer
Kassierer*in und bis zu vier Beisitzer*innen.
(2) Der Kreisvorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden
Sprecher*innen und dem/der Kassierer*in im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB vertreten.
Sie bilden zusammen den geschäftsführenden Vorstand.
(3) Im Falle des Rücktritts oder Ausscheidens von Teilen des geschäftsführenden
Vorstandes bilden die verbliebenen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
bis zur Nachwahl auf einer KMV allein den geschäftsführenden Vorstand. Die
Beschlussfähigkeit ist jederzeit gegeben. Bei Rücktritt oder Ausscheiden des
gesamten geschäftsführenden Vorstands, ist binnen 14 Tagen eine KMV zur Neuwahl
des geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen.
(4) Alle Mitglieder des Kreisvorstandes sind gleichberechtigt. Der Kreisvorstand
ist gemeinsam für den Haushalt verantwortlich.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den
Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er ist für die politische Zielsetzung
und inhaltliche Ausgestaltung von Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung und
der Organe verantwortlich, kann zu inhaltlichen Fragen der Politik Stellung
beziehen und vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Der Vorstand
informiert die Mitglieder über aktuelle Entwicklungen, Sitzungen und
Veranstaltungen. Er veranstaltet inhaltliche Versammlungen; diese sollen nach
Möglichkeit in Verbindung mit Kreismitgliederversammlungen durchgeführt werden.
(7) Der Vorstand tagt mindestens monatlich. Die regelmäßigen Sitzungstermine
werden längerfristig in einem jährlichen Sitzungsplan festgelegt. Der Vorstand
lädt zu den Sitzungen mit einer Frist von einer Woche in Textform unter Angabe
der Tagesordnung und Beifügung der zum Verständnis erforderlichen Unterlagen
ein. Die Vorstandsmitglieder können in gleicher Weise weitere Punkte bis zu zwei
Tagen vor der Sitzung und danach einvernehmlich auf die Tagesordnung setzen. Die
Ladungsfrist kann einvernehmlich abgekürzt und die Vorstandssitzung telefonisch
oder per Videokonferenz durchgeführt werden.
§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und
Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der
Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere
Beschlussfassung vorgeschrieben ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig und wird bei gleicher Tagesordnung erneut eingeladen, so ist
diese Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Auf diese Bestimmung ist bei der Einladung hinzuweisen.
(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder
anwesend sind.
(3) Alle Organe des Kreisverbands tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss
kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall
parteiöffentlich.
§ 8 Mindestparität und Frauenstatut
(1) Für den Kreisvorstand und alle auf Kreisebene zu besetzenden Gremien und
Organe sowie Wahllisten gilt das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Bei Versammlungen, Veranstaltungen, Abstimmungen und Weiterbildungen wird im
Sinne des Frauenstatuts BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verfahren.
(3) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird in Gremien auf Kreisebene
vor der regulären Abstimmung auf Antrag mindestens einer stimmberechtigten Frau
durchgeführt.
§ 9 Datenschutz
(1) Der Kreisverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.
(2) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten. Der Missbrauch von
Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes
Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 4 Parteiengesetz.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit.
Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
(2) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.
§ 11 Auflösung
Über die Auflösung des Kreisverbands entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine
Urabstimmung.
Änderungsanträge
- S1 (Kreisvorstand (dort beschlossen am: 20.02.2026), Eingereicht)