| Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 20.02.2026) |
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| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | Gestern, 12:06 |
S1 zu Satzung
Satzungstext
Von Zeile 73 bis 74:
Organe des Kreisverbands sind die Mitgliederversammlung und der Kreisvorstand. Bei Bedarf können sie Arbeitsgemeinschaften einrichten.
Der Kreisvorstand kann Arbeitsgruppen (AG‘en) einrichten und anerkennen; näheres regelt § 7. Arbeitsgruppen sind keine Organe der Kreispartei.
Von Zeile 107 bis 109 einfügen:
(9) Antragsberechtigt sind die Ortsverbände, die Organe des Kreisverbands, die Kreistagsfraktion, Arbeitsgruppen (AG'en), die Grüne Jugend Kreis Kleve, sowie für eigenständige Anträge 1 Prozent der Kreisverbandsmitglieder, für Änderungsanträge 0,5 Prozent der
Von Zeile 147 bis 149:
§ 7 Regelungen für Arbeitsgruppen
(1) Status
Die Arbeitsgruppen sind auf der Grundlage bündnisgrüner Politik der Ort inhaltlicher Arbeit auf Kreisebene. Sie arbeiten in Politikfeldern von kreispolitischer Bedeutung an der Weiterentwicklung der Programmatik und der grundlegenden strategischen Ausrichtung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und stellen Arbeitszusammenhänge zu innerparteilichen Gremien und gegebenenfalls zu außerparteilichen Diskussionszusammenhängen her.
Der Kreisvorstand bezieht die AG‘en in Beratung über Programmatik, grundsätzliche strategische Ausrichtung und Wahlkampf ein.
(2)Anerkennung, Umbenennung, Auflösung
(a) Der Kreisvorstand beschließt über Anerkennung, Umbenennung und Auflösung der AG‘en. Zur Gründungsversammlung einer AG sind alle Mitglieder des Kreisverbandes einzuladen. AG’en berichten jährlich der KMV über ihre Arbeit.
(b) Der Kreisvorstand hat eine AG aufzulösen, wenn diese gegen inhaltliche Grundsätze der Partei oder ihrer Ordnung verstößt, sonstiger Schaden für die Partei entsteht oder wenn die formalen Voraussetzungen dieses Statutes nicht mehr erfüllt werden. Dazu sind die jeweiligen AG-Sprecher*innen anzuhören.
(c) Die Unterzeichnung von Aufrufen, Erklärungen, Pressemitteilungen und Öffentlichkeitsarbeit bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Kreisvorstandes.
(d) Die AG‘en müssen aus mindestens fünf Parteimitgliedern bestehen und sich mindestens zwei Mal jährlich treffen. Sie nehmen durch eigenen Beschluss ihre Mitglieder in ihre AG auf. Den jeweiligen AG-Sprecher*innen obliegt es, diese Mitgliederliste zu führen. Alle AG-Mitglieder sind wahl- und stimmberechtigt.
(e) Jede AG wählt aus ihrer Mitte zwei AG-Sprecher*innen, die Mitglied der Kreispartei sein müssen, wobei die Mindestquotierung zu beachten ist. Die Amtszeit der AG-Sprecher*innen wird vor ihrer Wahl durch die AG festgelegt und kann bis zu zwei Jahren betragen. Die AG-Sprecher*innen teilen dem geschäftsführenden Kreisvorstand die gewählten AG-Sprecher*innen mit Datum der Wahl und Dauer ihrer Amtszeit schriftlich mit. Ohne diese Meldung kann eine Kostenerstattung nicht erfolgen.
(f) Anträge an die Organe der Kreispartei bedürfen eines Beschlusses der AG.
(3) Finanzen
(a) Jede AG kann beim Kreisvorstand Zuschüsse zu einzelnen Aktionen oder ein jährliches Budget beantragen, die die Realisierung der in diesem Statut festgeschriebenen Aufgaben ermöglichen.
(b) Über die Verwendung der Mittel ist ein geeigneter Nachweis von den AG-Sprecher*innen zu führen.