zu 7 (2) a:
Wozu zur "Gründungsversammlung aalle Mitglieder einzuladen sind" ist nicht ersichtlich und auch nicht notwendig, da die Mitarbeit an den AG's allen Mitgliedern offen steht. Stattdessen sind die Tagungstermine über die üblichen Kanäle (Social Media, E-Mail oder Chatgruppen bekannt zugeben, damit jedes Mitglied darüber informiert ist.
zu 7 (2) b:
Die Zuständigkeit zur Auflösung einer AG ist in 2a eindeutig geregelt. Eine "Vorabauflösung" durch den Vorstand ist unnötig und schafft Mißtrauen. . In einem solchen Fall kann die Kreismitgliederversammlung nur noch die Auflösung bestätigen oder ablehnen. In Falle Ablehnung müsste die AG wieder installiert werden. Sollte der Vorstand die Auffassung vertreten, dass eine AG nicht nach den Grundsätzen aus 7 (1) handelt, kann er einen begründeten Antrag für die Auflösung einer AG zur KMV stellen.
zu 7 (2) c: Ob ein Nichtmtglied die politischen Grundsätze anerkennt, kann praktisch nicht überprüft werden.Insofern ist der Halbsatz eine reine Worthülse.
| Antrag: | Regelung der Arbeit der Arbeitsgruppen |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Michael Baumann-Matthäus (KV Kleve) |
| Status: | Eingereicht (ungeprüft) |
| Eingereicht: | Heute, 14:06 |